Das Recht der Personenzusammenschlüsse

Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Auch die steuerrechtlichen Auswirkungen müssen Berücksichtigung finden.

Im Bereich der gemeinnützigen Zusammenschlüsse sind nochmals zusätzliche Anforderungen ins Blickfeld zu nehmen, die unmittelbare Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben können.

Die Ausarbeitung der Satzung bzw. des Gesellschaftervertrages übernehmen wir gerne für Sie.

Gerne beraten wir Sie bei:

  • Vereinsrecht/Verbandsrecht
  • Gründung von Gesellschaften (GmbH, oHG; KG)
  • Stiftungsrecht
  • Aufsichtsrat
  • Geschäftsführung
  • Unternehmensnachfolge/-umstrukturierung
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • Umwandlung
  • Due Diligence

Kommunale Kindergärten sind steuerpflichtig - auch der im gemeinnützigen Verein betriebene KiGa wird nach einer Berliner Entscheidung als Gewerbebetrieb eingestuft.

Ein von einer Kommune betriebener Kindergarten (Kindertagesstätte) ist kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterliegt.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Trotz des sozialgesetzlichen Auftrags, wonach alle Kinder entsprechende Hilfen erhalten sollen, handelt es sich nicht um einen Hoheitsbetrieb. Denn (steuerfreie) Hoheitsbetriebe sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art liegt jedoch vor, wenn sich die Körperschaft in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich von der eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Denn private Unternehmen dürfen durch den Wettbewerb mit nicht steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht benachteiligt werden.

Anders als das FG, das für gewerbliche Kindergärten einen anderen Erziehungsauftrag annimmt und daher eine steuerschädliche Wettbewerbssituation ablehnt, geht der BFH davon aus, dass privat-rechtliche Anbieter in vergleichbarer Weise auftreten und sich an den gleichen "Kundenkreis" wenden. Es besteht somit ein wettbewerbsrelevanter Anbieter- und Nachfragemarkt. Es fehlt auch nicht an der für einen Betrieb gewerblicher Art notwendigen Einnahmeerzielungsabsicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Elternbeiträge hoheitlich durch Verwaltungsakt festgesetzt werden und nach sozialer Bedürftigkeit gestaffelt und begrenzt sind.

Die Sache musste an das Finanzgericht zurückverwiesen werden da die Gewinnschätzung nicht transparent war. Außerdem muss noch festgestellt werden, ob die Gemeinnützigkeitserfordernisse erfüllt sind (Jugend- und Erziehungsförderung).

Hinweis
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nur ausgeschlossen werden, wenn auf dem betreffenden Segment ein "Marktversagen" festzustellen ist, wovon im Streitfall keine Rede sein kann. Die Steuerpflicht schlägt letztendlich auf die beitragspflichtigen Eltern durch. (BFH Urteil v. 12.07.12 I R 106/10)

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