Streit über handschriftliche Testamente

Häufig gibt es Streitigkeiten über die Wirksamkeit von handschriftlichen Testamenten. Bestehen im Ergebnis Zweifel, liegt kein gültiges Testament vor, denn zweifelsfrei muss feststehen, dass das Schriftstück einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers wiedergibt. Diese Ungewissheiten können sich aus dem Fundort und einer nachlässigen Gestaltung ergeben. So lässt z.B. eine Kritzelei auf einem Stück Papier, der in einem Durcheinander im Schreibtisch liegt, eher den Rückschluss zu auf die Anfertigung eines Entwurfes und nicht um eine ernsthaft gewollte letztwillige Verfügung.

Auslegung von Testamenten

Bei der Formulierung von Testamenten geht der Erblasser natürlich auf dem Hintergrund seiner Kenntnisse vor. Letztendlich jedoch müssen nach Eintritt des Erbfalls die Erben und sonstigen Beteiligte den in der schriftlichen Fixierung enthaltenen tatsächlichen Willen des Erblassers bestimmen. Häufig besteht gerade bei handschriftlichen Testamenten, die ohne Beistand verfasst worden sind, in den einzelnen Fomulierungen ein großer Interpretationsspielraum, vgl. etwa die Entscheidung des OLG München zur Bezeichnung "Sparguthaben" (OLG München 14.5.14, 7 U 2983/13).

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